BGB‑Blick auf Mondrians „Komposition mit Rot, Gelb, Blau und Schwarz“

Ein Gesetz gegen die Leere: Der Kunstbegriff unter Beschuss 

Piet Mondrian - Komposition mit Rot, Gelb, Blau und Schwarz (1921)
(59,5 x 59,5 cm)

§ 1 Kunstbegriff, Abgrenzung und museale Würdigkeit

(1) Ein Werk genießt die Bezeichnung „Kunst“ nur, wenn es geeignet und bestimmt ist, beim Betrachter eine ästhetische, geistige oder emotionale Erfahrung von nicht bloß nebensächlicher Tiefe hervorzurufen.


(2) Die bloße Anordnung geometrischer Flächen in Primärfarben nebst Schwarz und Weiß, wie sie auf dem Bilde „Composition en rouge, jaune, bleu et noir“ aus dem Jahre 1921 erscheint, erfüllt diesen Kunstbegriff nicht. Es handelt sich um eine planimetrische Übung ohne erkennbare Darstellungsabsicht, ohne gegenständlichen Bezug, ohne narrative Intention und ohne nachvollziehbare Spur menschlicher Innerlichkeit.


(3) Die Verwendung ausschließlich gerader Linien und rechter Winkel sowie die Beschränkung auf die drei Primärfarben zuzüglich der Nichtfarben Schwarz und Weiß stellt keinen schöpferischen Akt von künstlerischem Rang dar, sondern vielmehr die mechanische Ausführung eines rationalistischen Programms, welches sich selbst als Neoplastizismus bezeichnet, tatsächlich jedoch die Negation jeglicher künstlerischen Substanz betreibt.


(4) Ein solches Erzeugnis vermag weder die Sinne dauerhaft zu erfreuen noch den Geist nachhaltig zu beschäftigen. Es fehlt ihm an jedem Merkmal, das den Betrachter über die bloße Registrierung einer farbigen Flächenteilung hinausführt. Die behauptete „Universalharmonie“ oder „reine plastische Ausdruckskraft“ ist bloße Ideologie, die sich der Nachprüfung durch das unbefangene Auge entzieht.


(5) Werke der beschriebenen Art gehören daher nicht in eine Sammlung, die den Namen Museum zu Recht trägt. Ein Museum hat die Aufgabe, dem Publikum Werke von künstlerischem Wert zugänglich zu machen, die Zeugnis ablegen von der schöpferischen Kraft des Menschen über die Jahrhunderte hinweg. Die Aufnahme eines derartigen Bildes in die öffentliche Sammlung stellt einen Mißbrauch öffentlicher Mittel und eine Irreführung des Publikums dar.


(6) Das Recht der nachfolgenden Generationen, vor leeren geometrischen Kompositionen stehen zu müssen, anstatt vor Werken, die Schönheit, Wahrheit oder menschliches Ringen sichtbar machen, wird hiermit ausdrücklich verneint.


(7) Die vorstehenden Grundsätze gelten unbeschadet aller subjektiven Gefühle des Urhebers oder seiner Apologeten. Maßgeblich ist allein das objektive Vermögen des Werkes, künstlerische Erfahrung zu erzeugen.


(Ende der Vorschrift)

📌Bürgerliches Gesetzbuch 📌Piet Mondrian 📌Komposition mit Rot, Gelb, Blau und Schwarz

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